Weitere Entscheidung unten: VG Augsburg, 14.05.2010

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   VG Augsburg, 22.06.2010 - Au 5 K 09.30022   

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VG Augsburg, 22.06.2010 - Au 5 K 09.30022 (https://dejure.org/2010,70580)
VG Augsburg, Entscheidung vom 22.06.2010 - Au 5 K 09.30022 (https://dejure.org/2010,70580)
VG Augsburg, Entscheidung vom 22. Juni 2010 - Au 5 K 09.30022 (https://dejure.org/2010,70580)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Irak; Erstantrag; Sunnit aus .../...; kurdische Volkszugehörigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerwG, 12.07.2001 - 1 C 2.01

    Abschiebungsschutz; Abschiebungshindernisse; Abschiebestopp wegen allgemeiner

    Auszug aus VG Augsburg, 22.06.2010 - Au 5 K 09.30022
    Folglich bedarf der Kläger keines zusätzlichen Schutzes vor der Durchführung der Abschiebung etwa in verfassungskonformer Auslegung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG (BVerwG vom 12.7.2001 NVwZ 2001, 1420 zu § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG a.F.).

    Denn sollte der ihm infolge der genannten Erlasslage zustehende Abschiebungsschutz nach Rechtskraft eines Urteils entfallen, so könnte er unter Berufung auf eine extreme Gefahrenlage, soweit eine solche dann besteht, jederzeit ein Wiederaufgreifen des Verfahrens vor dem Bundesamt verlangen (vgl. BVerwG vom 12.7.2001 a.a.O.).

    Bis zu einer Entscheidung des Bundesamts über einen solchen Wiederaufgreifensantrag darf die Abschiebung nur vollzogen werden, wenn dem Kläger zuvor Gelegenheit zur Inanspruchnahme verwaltungsgerichtlichen (Eil-)Rechtsschutzes gegeben worden ist (vgl. BVerwG vom 16.11.1999 Az. 9 C 4.99; vom 12.7.2001 Az. 1 C 2/01).

  • EuGH, 17.02.2009 - C-465/07

    WER SUBSIDIÄREN SCHUTZ BEANTRAGT, BRAUCHT NICHT NOTWENDIG ZU BEWEISEN, DASS ER IN

    Auszug aus VG Augsburg, 22.06.2010 - Au 5 K 09.30022
    Zur Begründung der Klage trug der Kläger unter Bezugnahme auf seine Ausführungen anlässlich seiner Anhörung beim Bundesamt im Wesentlichen vor, dass nach der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (Urteil vom 17.2.2009, RS. C-465/07) zu klären sei, unter welchen Voraussetzungen der Kläger einen Anspruch auf subsidiären Schutz beanspruchen könne.

    2.3.2.1 Nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 17. Februar 2009 (C 465/07) setzt zwar das Vorliegen einer ernsthaften individuellen Bedrohung der subsidiären Schutz suchenden Person nach Art. 15 c der Richtlinie 2004/83/EG nicht voraus, dass diese Person beweist, dass sie auf Grund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist.

  • BVerwG, 14.07.2009 - 10 C 9.08

    Abschiebungsschutz wegen innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Irak);

    Auszug aus VG Augsburg, 22.06.2010 - Au 5 K 09.30022
    Diese Auslegung entspricht derjenigen, die das Bundesverwaltungsgericht in den Urteilen vom 24. Juni 2008 (a.a.O.) und vom 14. Juli 2009 (NvWZ 2010, 196 ff.) vorgenommen hat und nach der eine Schutzgewährung nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG als Umsetzungsnorm des Art. 15 c der Richtlinie 2004/83/EG dann in Betracht kommt, wenn sich die allgemeine, von einem bewaffneten Konflikt ausgehende Gefahr so verdichtet, dass sie eine erhebliche individuelle Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG darstellt.
  • BVerwG, 16.11.1999 - 9 C 4.99

    Nordirak, Abschiebungsschutz, inländische Fluchtalternative, Erreichbarkeit,

    Auszug aus VG Augsburg, 22.06.2010 - Au 5 K 09.30022
    Bis zu einer Entscheidung des Bundesamts über einen solchen Wiederaufgreifensantrag darf die Abschiebung nur vollzogen werden, wenn dem Kläger zuvor Gelegenheit zur Inanspruchnahme verwaltungsgerichtlichen (Eil-)Rechtsschutzes gegeben worden ist (vgl. BVerwG vom 16.11.1999 Az. 9 C 4.99; vom 12.7.2001 Az. 1 C 2/01).
  • BVerwG, 08.12.1998 - 9 C 4.98

    Abschiebungsschutz; Abschiebungshindernis; schlechte wirtschaftliche Lage;

    Auszug aus VG Augsburg, 22.06.2010 - Au 5 K 09.30022
    Das wäre dann der Fall, wenn er im Irak einer extremen Gefahr dergestalt ausgesetzt wäre, dass er im Falle seiner Abschiebung dort gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert wäre (BVerwG vom 8.12.1998 Az. 9 C 4.98 zu § 53 Abs. 6 AuslG a.F.).
  • BVerwG, 18.07.2006 - 1 C 15.05

    Widerruf der Flüchtlingsanerkennung (Irak); Unverzüglichkeit des Widerrufs;

    Auszug aus VG Augsburg, 22.06.2010 - Au 5 K 09.30022
    Die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder abzielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr der eigenen Betroffenheit entsteht (BVerwG vom 5.7.1994 Az. 9 C 158.94; BVerwG vom 18.7.2006 Az. 1 C 15.05).
  • BVerwG, 21.04.2009 - 10 C 11.08

    Flüchtlingsanerkennung; Gruppenverfolgung; Verfolgungsdichte;

    Auszug aus VG Augsburg, 22.06.2010 - Au 5 K 09.30022
    Auch unter Geltung der Richtlinie 2004/83/EG ist an diesen für die Gruppenverfolgung entwickelten Maßstäben festzuhalten (BVerwG vom 21.4.2009 Az. 10 C 11/08).
  • VGH Bayern, 21.01.2010 - 13a B 08.30285

    Kein europarechtlicher Abschiebungsschutz für Iraker

    Auszug aus VG Augsburg, 22.06.2010 - Au 5 K 09.30022
    Der Konflikt sollte jedenfalls ein bestimmtes Maß an Intensität und Dauerhaftigkeit aufweisen, wie sie typischerweise in Bürgerkriegsauseinandersetzungen und Guerilla-Kämpfen zu sehen sind (BVerwG vom 24.6.2008 Az. C 10.C43/07; VGH BW vom 25.3.2010 Az. A 2 S 364/09; BayVGH vom 21.1.2010 Az. 13a B 08.30285).
  • BVerwG, 05.07.1994 - 9 C 158.94

    Asylrecht - Gruppenverfolgung - EntscheidungserheblicheTatsachenfeststellung -

    Auszug aus VG Augsburg, 22.06.2010 - Au 5 K 09.30022
    Die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder abzielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr der eigenen Betroffenheit entsteht (BVerwG vom 5.7.1994 Az. 9 C 158.94; BVerwG vom 18.7.2006 Az. 1 C 15.05).
  • VGH Baden-Württemberg, 25.03.2010 - A 2 S 364/09

    Wideruf der Asylanerkennung eines irakischen Staatsangehörigen - Zum Begriff des

    Auszug aus VG Augsburg, 22.06.2010 - Au 5 K 09.30022
    Der Konflikt sollte jedenfalls ein bestimmtes Maß an Intensität und Dauerhaftigkeit aufweisen, wie sie typischerweise in Bürgerkriegsauseinandersetzungen und Guerilla-Kämpfen zu sehen sind (BVerwG vom 24.6.2008 Az. C 10.C43/07; VGH BW vom 25.3.2010 Az. A 2 S 364/09; BayVGH vom 21.1.2010 Az. 13a B 08.30285).
  • VG Augsburg, 22.06.2010 - Au 5 K 09.30110

    Irak; Erstantrag; Sunnit; kurdische Volkszugehörigkeit

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